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Das Abbruchgebot ist das Recht einer Gemeinde, ein Gebäude zu beseitigen, wenn das Gebäude bestimmte Bedingungen nicht erfüllt. Diese Bedingungen sind in Deutschland festgelegt im Rückbau- und Entsiegelungsgebot nach § 179 Baugesetzbuch und in Österreich in diversen Baugesetzen, beispielsweise im Salzburger Raumordnungsgesetz 3. Abschnitt, 4. Teil § 059 Erhaltungs- und Abbruchgebote. Demnach entspricht das Gebäude nicht den Festsetzungen des Bebauungsplanes und kann ihnen nicht angepasst werden oder es weist Missstände und Mängel auf , die nicht durch Instandsetzung oder Modernisierung behoben werden können.