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Auftragsverwaltung findet statt, wenn öffentliche Verwaltungsaufgaben des Staates durch untergeordnete Träger der öffentlichen Verwaltung im Auftrag von übergeordneten Trägern übernommen werden. In Deutschland wird dabei im Speziellen die Ausführung von Bundesgesetzen durch die Behörden der Länder im Auftrag des Bundes verstanden, wie sie im Art. 85 GG geregelt ist.