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Unter Einberufung versteht man das Einziehen von Wehrpflichtigen zum Wehrdienst nach dem Wehrpflichtgesetz bzw. von ehemaligen Zeitsoldaten und Berufssoldaten nach dem Soldatengesetz. Sie erfolgt durch Erlass eines Einberufungsbescheides durch das zuständige Kreiswehrersatzamt und ist in § 21 Wehrpflichtgesetz geregelt.