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Einlieferungsbescheinigungen werden von Postanstalten von Amts wegen bei der Einlieferung einer Wert- und Einschreibsendung, für Pakete, bei gewöhnlichen Nachnahmesendungen und bei Bareinzahlungen wie Postanweisungen oder Zahlkarten und auf Wunsch für gewöhnliche Pakete erteilt.