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Der Begriff des Maklers bezeichnet in Deutschland den Vermittler einer Gelegenheit zum Abschluss von VertrĂ€gen. Das gesetzliche Leitbild dieses Berufs kommt im deutschen Zivilrecht in den Bestimmungen ĂŒber den Maklervertrag bzw. ĂŒber den Handelsmakler zum Ausdruck. Bei dem Maklervertrag handelt es sich nach herrschender Meinung um keinen gegenseitigen Vertrag, weil keine zueinander im Synallagma stehenden Hauptpflichten zu konstatieren sind. Bekannt ist vor allem das Makeln von GrundstĂŒcken oder MietverhĂ€ltnissen, sowie von Wertpapieren und Bekanntschaften mit Heiratsabsicht. GrundsĂ€tzlich bedarf jeder Makler einer besonderen Erlaubnis nach § 34c GewO. Die rechtlichen Grundlagen zur AusfĂŒhrung des Berufs sind in der Makler- und BautrĂ€gerverordnung geregelt.