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Der Sortenschutz schützt das geistige Eigentum an Pflanzenzüchtungen. Für den Sortenschutz besteht ein von der UPOV verwaltetes internationales System im Internationalen Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen, dem derzeit 71 Staaten und die Europäische Union angehören. Als Züchter oder Entdecker einer neuen Sorte kann man den Sortenschutz mit Wirkung für Deutschland auf Grundlage des Sortenschutzgesetzes beim Bundessortenamt beantragen, in Österreich beim Institut für Sortenwesen des Institutes für Ernährungssicherheit, in der Schweiz beim Büro für Sortenschutz des Bundesamts für Landwirtschaft. Wichtiger ist für Deutschland und Österreich inzwischen der gemeinschaftliche Sortenschutz, der vom Gemeinschaftlichen Sortenamt in Angers EU-weit erteilt wird, und der innerhalb der Europäischen Union die nationalen Schutzsysteme an den Rand gedrängt hat. Beim Sortenschutz handelt es sich um ein eigenständiges geistiges Eigentumsrecht bzw. geistiges Monopolrecht und nicht um ein Patent. Ein Patent kann zum Schutz von Pflanzensorten und Tierrassen, jedenfalls nach deutschem Patentrecht, nicht erteilt werden, würde jedoch einen umfangreicheren Schutz als der Sortenschutz bieten. Ende 2014 waren 22.554 gemeinschaftliche Sortenschutzrechte in Kraft. Nach nationalem Sortenschutz bestanden in Deutschland am 1. März 2007 2.391 Schutzrechte, am 1. April 2014 noch 1.764; die Zahl hat sich durch den gemeinschaftlichen Sortenschutz in den letzten Jahren stark vermindert.