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Versammlungsfreiheit bezeichnet ein Grundrecht. Es wird unter anderem durch Art. 8 des deutschen Grundgesetzes, Art. 12 der Europäischen Grundrechtecharta, Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 22 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft gewährleistet.