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Als Verwahrstelle bezeichnet man in Deutschland gemäß dem Kapitalanlagegesetzbuch Kreditinstitute und in einzelnen Fällen auch bestimmte gesetzlich zugelassene Treuhänder, bei denen die Vermögensgegenstände von Investmentvermögen verwahrt werden. Außerdem ist die Verwahrstelle für die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen oder Aktien verantwortlich. Nach dem bis zum 22. Juli 2013 geltenden Investmentgesetz wurde die für diese Aufgabe zuständige Stelle Verwahrstelle genannt, und ersetzt damit den Begriff Depotbank.