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Wegnahme bezeichnet im deutschen Strafrecht die Aufhebung fremden und Begründung neuen, nicht notwendigerweise tätereigenen, Gewahrsams an einer Sache durch Bruch. Wegnahme ist ein Merkmal der Tatbestände des Diebstahls , des Raubes und der Pfandkehr . Die Wegnahme besteht aus drei Elementen: