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Der Begriff der Wiedervorlage kommt aus dem Bereich der rechtsanwendenden Berufe und der Verwaltung. Rechtlich ist er der Verwaltungslehre und der Verwaltungswissenschaft zuzuordnen. Mit dem Begriff wird eine Frist, bis zu der eine Akte oder ein Vorgang wieder vorgelegt werden soll, im Voraus festgesetzt. Wiedervorlagefristen werden in einen Fristenkalender eingetragen, damit eine Akte nicht in Vergessenheit gerät. Das geschieht heute oft elektronisch. Der Gegensatz ist die Verfügung z.d.A. bzw. weglegen, wenn der Vorgang erledigt ist und damit keine Wiedervorlage nötig ist. Die Wiedervorlage kann angeben, bei wem die Wiedervorlage erfolgen soll. Das kann auch eine, vom bisherigen Bearbeiter abweichende Person sein. . Beispiele solcher Verfügungen, die dort als Geschäftsgangvermerke bezeichnet werden, finden sich bei BüchnerJoerger, Übungen zum Verwaltungsrecht und zur Bescheidtechnik, 3.Aufl.,Rn. 419, 435, 463, 517, 535.