Einfach
einen Begriff in der Tabelle rechts anklicken um weitere Übersetzungen in dieser Sidebar zu erhalten.
Dienstherr ist gem. § 2 Bundesbeamtengesetz und § 2 Beamtenstatusgesetz die beamtenrechtliche Bezeichnung für eine juristische Person des öffentlichen Rechts , die das Recht hat, Beamte zu beschäftigen. Bund, Länder und Gemeinden haben dieses Recht originär, andere öffentlich-rechtliche Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes nur dann, wenn ihnen dieses Recht ? üblicherweise durch ein Gesetz ? zugestanden wird.