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Als Gerichtsstand wird in der Rechtssprache der Ort des zustÀndigen Gerichts bezeichnet. Von der örtlichen ZustÀndigkeit ist die RechtswegzustÀndigkeit und die sachliche ZustÀndigkeit zu unterscheiden, d. h. die Frage, welches der an einem Ort vorhandenen Gerichte zustÀndig ist.