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Schleichwerbung bezeichnet laut ORF-Gesetz und deutschem Rundfunkstaatsvertrag ?die Erwähnung oder Darstellung von Waren, eines Herstellers von Waren oder eines Erbringers von Dienstleistungen in Programmen, wenn sie vom Veranstalter absichtlich zu Werbezwecken vorgesehen ist und mangels Kennzeichnung die Allgemeinheit hinsichtlich des eigentlichen Zwecks dieser Erwähnung oder Darstellung irreführen kann.? Das dramaturgisch nicht notwendige Product-Placement wird in der Regel mit Geld- oder Sachzuwendungen abgegolten.