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Die Festsetzung der Steuer ist der erste Schritt zur Verwirklichung des nach § 38 der Abgabenordnung abstrakt entstandenen Steueranspruchs. Sie ist Voraussetzung für die Fälligkeit des Anspruchs , den Beginn der Zahlungsverjährung und die Vollstreckung . Die Steuerfestsetzung erfolgt durch einen besonderen Verwaltungsakt, den Steuerbescheid oder durch eine vom Steuerpflichtigen abgegebene Steueranmeldung .