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Das Gesetz spricht von Sicherheitsleistung, wenn für einen bestimmten Sachverhalt von Amts wegen oder kraft vertraglicher Vereinbarung durch Dritte eine Sicherheit zu stellen ist. Diese Sicherheitsleistung dient primär dem Gläubigerschutz. Im Straf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren hat die Sicherheitsleistung den Zweck, den staatlichen Strafverfolgungs- und Strafvollstreckungsanspruch zu sichern.